Artikel 1
Die Unterzeichnenden errichten die Stiftung der Evan-gelischen Gesellschaft Stuttgart (eva’s Stiftung) und bringen dafür die jeweils bezeichneten Beträge auf. Als Mitgründer werden die Aussteller der Zeichnungsbriefe (Gründungsstifter) angesehen, die in der Anlage mit den jeweils bezeichneten Beträgen aufgeführt sind und deren Stiftungsmittel bisher von der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. treuhänderisch verwaltet wurden.
Artikel 2
Die Stiftung erhält folgende Satzung:
Satzung
Stiftung der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. (eva’s Stiftung)
Präambel
Die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V. hat den Zweck, Dienst und Herrschaft Jesu Christi allen Men-schen und Menschengruppen durch Wort und Tat zu bezeugen. Ziele der Evangelischen Gesellschaft sind insbesondere
- Menschen ein Leben in Würde zu ermögli-chen,
- die Not von Menschen zu lindern,
- Ursachen von Not zu benennen und – wenn möglich – zu beheben,
- soziale Verantwortung zu wecken und zu för-dern.
Zur Unterstützung dieser Arbeit errichtet die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V. diese Stiftung.
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart (eva’s Stiftung)“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.
(1) Zweck der Stiftung ist insbesondere die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der
- Jugendhilfe,
- Altenhilfe,
- Beratung und Betreuung psychisch Kranker,
- Seelsorge,
- Wohnungslosenhilfe,
- Beratung und Betreuung ausländischer Bürger,
- Hilfe für Menschen mit Behinderung,
- Krankenpflege,
- Sozial- und Lebensberatung,
sowie die Förderung evangelischen Schrifttums.
(2) Der Stiftungszweck wird vorrangig erreicht durch die Förderung Dritter, insbesondere von
- Maßnahmen und Einrichtungen der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart;
- Maßnahmen und Einrichtungen, an denen die Evangelische Gesellschaft Stuttgart direkt
- oder indirekt beteiligt ist;
- sonstigen Maßnahmen und Einrichtungen Dritter oder die Vergabe von Preisen, die jedoch nicht in Konkurrenz zu Maßnahmen der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart durchgeführt werden sollen.
(3) Die Stiftung kann auch selbst Tätigkeiten in den genannten Bereichen durchführen. Zu diesem Zweck kann sie Zweckbetriebe oder Betriebsge-sellschaften gründen oder sich an solchen beteili-gen. Eine Beteiligung ist auch in Form einer Minderheitsbeteiligung möglich.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch rechtlich unselbständige, gemeinnützige Stiftungen annehmen, solche Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung gemeinnütziger Stiftungsfonds übernehmen.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen und Vergütungen begünstigt werden.
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Gründung aus 50.000 Euro des Unterzeichners, sowie den von den Gründungsstiftern zugesagten Beträgen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen kann mit Genehmigung des Stiftungsvorstandes jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen. Zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstands zum Zweck der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(4) Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische und ethische Kriterien berücksichtigt werden.
(5) Die Stiftung kann im Rahmen des Satzungszwecks für bestimmte Zwecke oder Projekte Fonds aus Erst- oder Zustiftungen einrichten. Die Erträge dieser Fonds werden ausschließlich für den darin bestimmten Zweck verwendet. Der auf diesem Weg eingerichtete Fond kann einen Namen erhalten, beispielsweise eines Stifters/einer Stifterin.
(6) Ist die vorgesehene Förderung in einem der unter §4 Abs. 5 genannten Fonds nicht mehr möglich, sind die Erträge dieses Fonds für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen,
- öffentlichen Zuschüssen,
- sonstigen Einnahmen.
(2) Rücklagen können gebildet werden, so weit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Dies gilt auch für die nach dieser Satzung Begünstigten. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium und die Stifterversammlung.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Insbesondere kann zur Unterstützung des Vorstands eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer beschäftigt werden.
(3) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist von einer berufsmäßig hierzu befugten Fachperson zu prüfen.
(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögens-vorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist nicht möglich.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden und den weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der/die Vorsitzende des Vorstands der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ist kraft Amtes Vor-sitzende/r der Stiftung. Der/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied werden vom Vorstand der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart berufen.
Im Falle der Auflösung der Evang. Gesellschaft Stuttgart e.V. geht das Recht zur Berufung an die Heimfallberechtigten, wenn er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evang. Landeskirche in Württemberg, ein Mitglied des Diakonischen Werks der Evang. Kirche in Württemberg e.V. oder dieses selbst ist. Andernfalls geht das Bestimmungsrecht auf die Evang. Landeskirche in Württemberg über.
(3) Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands muss der Evangelischen Landeskirche angehören, die übrigen Mitglieder einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK).
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt 5 Jahre mit Ausnahme des/der Vorsitzenden, welche/r Kraft Amtes berufen ist. Erneute Berufung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit wird ein/e Nachfolger/in nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Mit Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Das Amt des Vorsitzenden endet mit dem Ende des Amtes als Vorsitzende/r der Evangelischen Gesellschaft. Die weiteren Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
(6) Die Stiftung wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Einzelnen Mitgliedern des Vorstands kann Einzelvertretungsbefugnis übertragen und die Befreiung von §181 BGB erteilt werden. Der Vorstand sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der Stiftungsmittel zugunsten der in § 2 genannten Zwecke.
(7) Der Vorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind darüber hinaus:
- jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen;
- Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans;
- Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen zu gewinnen;
- die Arbeit der Stiftung öffentlich darzustellen;
- Entscheidungen nach Maßgabe des § 12 zu treffen.
(1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst.
(2) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter zu unter-zeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der/die Vor-sitzende des Kuratoriums erhalten jeweils eine Kopie.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Das Kuratorium besteht aus im Regelfall mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, wovon mindestens die Hälfte aus den Reihen der Stifter/innen bestehen soll.
(2) Vorstand und Stifterversammlung können jeweils bis zu fünf Kuratoriumsmitglieder berufen.
(3) Die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums muss einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören.
(4) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ausgeschlossen für Personen, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei den in §2 Absatz (2) – (6) genannten Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt sind.
(5) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 6 Jahre. Erneute Berufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Kuratorium bis zur Berufung des neuen Kuratoriums im Amt.
(6) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund vom berufenden Gremium abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
(7) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine/n Vorsitzende/n und seine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(8) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Beratung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan;
- die Feststellung des Jahresabschlusses;
- die Entlastung des Vorstandes;
- den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks entgegen zu nehmen;
- den Vorstand bei der Weiterentwicklung der Förderpolitik unter Berücksichtigung gesell-schaftlicher, politischer und kultureller Veränderungen zu unterstützen;
- Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen in Absprache mit dem Vorstand zu gewinnen;
- die Arbeit der Stiftung in Absprache mit dem Vorstand öffentlich darzustellen.
(9) Das Kuratorium soll sich mindestens zu einer ordentlichen Sitzung jährlich zusammenfinden. Die Einladung erfolgt durch den Stiftungsvorstand. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(1) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst.
(2) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Sit-zungen des Kuratoriums beratend teil, so weit das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(5) Über die Sitzung des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriums- und Vorstandsmitglieder erhalten jeweils eine Kopie.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Die Stifterversammlung setzt sich zusammen aus allen lebenden Stifterinnen und Stiftern der Stiftung. Juristische Personen werden wie natürliche Personen behandelt.
(2) Zur Stifterversammlung wird einmal jährlich durch den Stiftungsvorstand eingeladen.
(3) Aufgaben der Stifterversammlung sind insbesondere:
- den Vorstand und das Kuratorium bei der Weiterentwicklung der Förderpolitik unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, politischer und kultureller Veränderungen zu unterstützen;
- Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen in Absprache mit dem Vorstand zu gewinnen;
- die Arbeit der Stiftung in Absprache mit dem Vorstand öffentlich darzustellen;
- die Berufung von Mitgliedern des Kuratoriums.
(4) Die Stifterversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit des Vorstands.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Zulegung zu einer Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit des Vorstands.
(3) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(4) Beschlüsse nach §12 (1) und (2) bedürfen der vorherigen Anhörung des Kuratoriums.
(5) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in §2 festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.
(7) Falls ein Vermögensübertrag an die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V. unter den in §12 Abs. 5 genannten Bedingungen nicht möglich ist, fällt das Stiftungsvermögen an eine kirchliche Körperschaft, die es im Sinne des Zwecks dieser Stiftung zu verwenden hat.
(1) Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde alljährlich spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen geprüften Bericht über die Verwendung der Stiftungsgelder nebst einer Namensliste der jeweiligen Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder einzureichen.
(3) Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Stiftungsakt: Stuttgart, den 17. November 2003
Genehmigt vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 16. Dezember 2003