Treuhandstiftung
Die unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung kommt der Gründung einer eigenen Stiftung schon sehr nahe! Man bemerkt den Unterschied zwischen einer selbstständiger und einer unselbstständiger Stiftung erst auf den zweiten Blick.
Juristisch betrachtet handelt es sich bei der unselbstständigen Stiftung um ein Sondervermögen, welches ein Stifter einem Treuhänder zur Verwirklichung des gewünschten Zweckes überträgt.
eva's Stiftung bietet ihre Dienste als Treuhänderin an. Grundlage für diese Tätigkeit ist ein Treuhandvertrag, welcher Ihre Stiftungssatzung enthält. Diese Satzung muss in ihrem Zweck vom Zweck von eva's Stiftung als Treuhänder-Stiftung inhaltlich abgedeckt sein und die Erträge müssen überwiegend den Aufgabenfeldern der Evangelischen Gesellschaft zugute kommen.
eva's Stiftung handelt dann als Vertreter der unselbständigen Stiftung, regelt die Formalia und all das, was im Treuhandvertrag festgeschrieben wurde.
Wenn die Erträge der Treuhandstiftung in die vielfältige Arbeit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart fließen, fallen für die Verwaltung keine Kosten an.
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung sind Stiftungsorgane nicht zwingend vorgeschrieben. Identisch sind die Steuervorteile: die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Stiftung unterscheiden sich hier in keiner Weise!
Wenn Sie eine nicht rechtsfähige Stiftung unter dem Dach von eva's Stiftung planen, sollten Sie rechtzeitig mit uns Kontakt aufnehmen. Wir können dann gemeinsam das Stiftungsgeschäft und den Treuhandvertrag entwerfen, so dass einer langen, gedeihlichen Zusammenarbeit nichts im Wege steht.
Damit sich der Aufwand wirklich lohnt, sollte eine nichtrechtsfähige Stiftung ab einem Betrag von nicht unter 50.000 Euro errichtet werden. Allerdings gibt es rechtlich keine Mindesthöhe des Stiftungskapitals, so dass Sie hier frei sind!
Hier finden Sie ein Muster, wie ein Stiftungsgeschäft und eine entsprechende Satzung aussehen könnten.